Vor sechs Jahren hatte die Volksanwaltschaft festsgestellt: Die Dauersperre der Friedensgasse (südlich des Grazer St.Peter Stadtfriedhofs) ist/war Verwaltungsmissstand. Die Staraße war vom Grazer Straßenamt (zugeordnet der damaligen grünen Vizebürgermeisterin Rücker und dann dem dam. blauen Stadtrat Eustacchio) von November 2012 bis Juni 2015 wegen eines benachbarten Bauvorhabens ohne Unterbrechung gesperrt worden. Kürzlich kam aus dem Straßenamt aus ähnlichem Anlass die Behauptung, es hätte keine Missstandfeststellung gegeben. Darum hier als Erinnerungshilfe der betr. Auszug aus dem Tätigkeitsbericht der VA an den Stmk. Landtag für die Jahre 2012 und 2013.
Der Hintergrund ; Das Straßenamt pflegt eine Wegsperre nicht auf die Zeit tatsächlicher, vielleicht gefährlicher Arbeit zu beschränken sondern auf die arbeitsfreie Zeit, insbes. die Wochenenden auszudehnen. Das empfinden Betroffene als unnötig, unbegründet, wenig bürgerfreundlich und gesetzwidrig.
„4.5.2 Nichteinhaltung einer Auflage – Stadt Graz
Dem Antrag eines Bauwerbers auf Erteilung der Bewilligung zur Inanspruch- nahme einer öffentlichen Verkehrsfläche wurde unter der Erteilung bestimmter Auflagen stattgegeben. Eine der erteilten Auflagen wurde seitens der Stadt Graz trotz zweimaliger Nachfrage der VA ignoriert bzw. deren Einhaltung nicht kontrolliert.
Mit Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Graz wurde dem Antrag einer bau- führenden GmbH auf Erteilung der Bewilligung zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche (Baustellenzufahrt) in Graz gemäß § 90 StVO un- ter Erteilung bestimmter Auflagen und Bedingungen stattgegeben.
Mit Verordnungen des Stadtsenates Graz wurde im Zusammenhang mit den Arbeiten (Baustellenzufahrt) der bauführenden GmbH gemäß § 43 und § 94d StVO für die Friedensgasse in Graz unter anderem ein Fahrverbot verhängt und der bisherige Geh- und Radweg aufgehoben.
Fahrverbot und Aufhe- bung des bisherigen Geh- und Radweges
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Ein Steirer wandte sich an die VA, weil er als Radfahrer mit der Sperre der Friedensgasse unzufrieden sei. Unter anderem brachte er seine Unzufrieden- heit darüber zum Ausdruck, dass die Sperre nicht zumindest an Wochenenden und Feiertagen bzw. abends nach Dienstschluss aufgehoben und der Rad- und Gehweg außerhalb der Baustellenzeiten geöffnet werde.
Die VA fragte – vorerst in Unkenntnis der in den oben genannten Bescheiden erteilten Auflagen – bei der Stadt Graz nach, ob eine vorübergehende Aufhe- bung der Sperre außerhalb der Arbeitszeiten bzw. an den Wochenenden im Sinne einer fußgänger- und radfahrerfreundlichen Regelung möglich sei.
Im ersten Antwortschreiben an die VA wurde seitens der Stadt Graz ausge- führt, dass „eine Öffnung über das Wochenende oder ab täglich 17:00 nicht zielführend“ sei, weil „die Absicherungsarbeiten einen erheblichen Zeitauf- wand bedeuten würden, welcher wiederum zu einer zeitlichen Verlängerung der Baustelle führen würde“.
Auf Ersuchen der VA legte die Stadt Graz die Bezug habenden Bescheide und Verordnungen vor und ging in einem weiteren Antwortschreiben auf die er- neut von der VA gestellte Frage nach der Möglichkeit einer zeitweisen Aufhe- bung der Sperre nicht mehr ein.
Nach Durchsicht der von der Stadt Graz vorgelegten Unterlagen konnte fest- gestellt werden, dass sich in den oben genannten Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Graz unter anderem jeweils folgender Auflagenpunkt findet:
„11. Nicht mehr erforderliche Verkehrsmaßnahmen, insbesondere an Wo- chenenden, Feiertagen und abends bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten sind außer Kraft zu setzen, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist.“
Da die Stadt Graz die Existenz dieser Auflage trotz Nachfrage der VA ignorierte bzw. die vorübergehende Aufhebung der Sperre in ihrer Stellungnahme an die VA offenbar lediglich unter dem Gesichtspunkt eines zeitlichen Mehraufwan- des als „nicht zielführend“ erachtete,
Nach Feststellung des Missstandes gab die Stadt Graz eine neuerliche Stellung- nahme ab und führte darin aus, die Auflage sei insofern eingehalten worden, als Verkehrssicherheitsgründe bis dato gegen eine Aufhebung der Sperre an Wochenenden und Feiertagen gesprochen hätten. Dies mag zwar zutreffen, der Stadt Graz ist dennoch vorzuwerfen, dass sie die Auflage im gesamten Prüfverfahren trotz Nachfrage der VA nicht erwähnte und die Öffnung der Sperre ursprünglich aus dem Grund ablehnte und diese als nicht „zielfüh- rend“ befand, als „die Absicherungsarbeiten einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten würden“. Erst nach Feststellung des Missstandes wurde die Verkehrs- sicherheit als Grund für die Nichtöffnung der Sperre an Wochenenden und Feiertagen angegeben.“